Gewerbeförderung

Richtlinien für die Förderung von Gewerbebetrieben  

1. Förderungsziel

Die Stadtgemeinde Bad Aussee fördert im Interesse einer gesunden Gewerbestruktur die Gründung und Übernahme von Gewerbebetrieben sowie die damit zusammenhängende Schaffung von Arbeitsplätzen.

2. Förderungswerber*in

Förderungswerbende sind Unternehmer*innen (§ 3, Abs. 2 Kommunalsteuergesetz 1993), die im Gemeindegebiet Bad Aussee eine Betriebsstätte (§4, Abs. 1 KommStG 1993) gründen oder übernehmen und mindestens eine*n Dienstnehmer*in neu bzw. zusätzlich beschäftigen. Der*die Unternehmer*in (Betriebsinhaber*in) selbst zählt – abgesehen von Handwerksgewerben nach der Gewerbeordnung – im Sinne dieser Förderungsrichtlinien nicht als Dienstnehmer*in.

3. Förderungsausmaß

a) Investition

Gefördert werden 10 % der Investitionskosten. Es werden ausschließlich Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 bzw. gleichartige Rechnungen aus innergemein-schaftlichem Erwerb (EU) gefördert. Die Umsatzsteuer unterliegt nicht der Förderung.

Die maximale Förderung je Betriebsstätte beträgt € 1.500,-.

Bei Übernahme eines laufenden Betriebes oder eines Betriebes, der weniger als ein Jahr gewerberechtlich stillgelegt war, vermindert sich die Förderung um 50 %.

     b) Dienstnehmer*in

Gefördert werden € 290,- je vollbeschäftigten*r Dienstnehmer*in sowie € 145,- je Dienstnehmer*in mit einem Ausmaß von 20 Stunden bis Vollbeschäftigung, der*die innerhalb des ersten Betriebsjahres neu eingestellt wird, den Stand der Dienstnehmer*innen im Betrieb erhöht und mindestens ein Jahr in einem aufrechten und ununterbrochenen Dienstverhältnis steht. Als Betriebsbeginn gilt der steuerrechtliche Betriebsbeginn.

Die maximale Förderung beträgt € 1.450,-, dies entspricht der Förderung von fünf Dienstnehmer*innen.

Für die Betriebe, die nach § 8 KommStG1993 von der Kommunalsteuer befreit sind, vermindert sich die Förderung um 50 %.

Lehrlinge werden nicht im Rahmen der Gewerbeförderung für Betriebsgründungen sondern mittels alljährlicher Lehrlingsförderung gefördert.

4. Förderungsanträge

Anträge sind innerhalb des ersten Betriebsjahres (Förderung von Investitionen) und innerhalb des zweiten Betriebsjahres (Förderung von Dienstnehmer*innen) schriftlich an die Stadtgemeinde Bad Aussee zu richten und müssen folgende Unterlagen enthalten:

  • Gewerberechtliche Genehmigung, Kopie (Betriebsbewilligung)
  • Rechnungen, Kopien (Förderung von Investitionen)
  • Rechnungszusammenstellung (netto) (Förderung von Investitionen)
  • Anmeldung des*der Dienstnehmers*in beim Sozialversicherungsträger,

Kopie (Förderung von Dienstnehmer*innen)

Der*die Förderungswerber*in bestätigt mit seiner Unterschrift, die Förderungsrichtlinien zustimmend zur Kenntnis genommen und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen erklärt zu haben.

5. Förderungsmittel, Förderungsvolumen

Die Förderungsmittel sind Ausgaben des ordentlichen Haushaltes der Stadtgemeinde Bad Aussee. Das Förderungsvolumen ist nach den gegebenen Möglichkeiten vom Gemeinderat jährlich im Voranschlag festzusetzen.

Wenn die Förderungsansuchen das jeweilige Förderungsvolumen übersteigen, werden sie solange teilweise oder zur Gänze zurückgestellt, bis sie entsprechend berücksichtigt werden können. Die Förderungsansuchen werden nach dem Datum ihres Einlangens gereiht.

6. Förderungsvergabe

Mit der Vergabe der Förderungsmittel wird der Fachausschuss für Arbeit/Wirtschaft/Immobilien (Beratung, Empfehlung) und der Stadtrat (Entscheidung, Beschluss) beauftragt.

Der Stadtrat kann von der Erfüllung einzelner Punkte dieser Richtlinien nach Maßgabe der Umstände absehen.

Auf die Vergabe von Förderungsmittel besteht kein Rechtsanspruch.

7. Förderungsauszahlung

Die Förderungsmittel werden je nach vorhandenen Mittel flüssiggestellt.

Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt jedoch erst, wenn der*die Förderungswerber*in keine Zahlungsrückstände bei der Stadtgemeinde Bad Aussee hat.

8. Förderungszeitraum

Diese neuen Förderungsrichtlinien treten mit 1. Jänner 1998 für sämtliche ab diesem Tag einlangende Ansuchen in Kraft.

Die Förderung von Investitionen unterliegt einer Betriebsdauer von sieben Jahren ab Auszahlung der Förderung. Wird der geförderte Betrieb innerhalb von sieben Jahren – aus welchen Gründen auch immer – eingestellt, ist die Förderung im Verhältnis zum Verpflichtungszeitraum (je begonnenes Betriebsjahr 1/7 Anteil) zurückzuzahlen.

9. Beschluss des Gemeinderates

Diese Richtlinien wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 18.12.1997 (GR 5a/29) beschlossen.

Aktuelle Änderung in der Sitzung des Stadtrates am 30.10.2017 (STR 3b/25/17).

Bad Aussee, am 10.11.2017

Zuständig

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