Zweitwohnsitz-/Wohnungsleerstandsabgabe

Das Land Steiermark hat ein Gesetz beschlossen, wonach die Gemeinden ermächtigt werden, eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Zweitwohnsitzabgabe) und eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe) einzuheben. Diese Abgaben ersetzen die bisherige Ferienwohnungsabgabe und sind mit 01.01.2023 in Kraft getreten.

Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

Die Wohnungsleerstandsabgabe betrifft Wohnungen, an denen nach Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder ein Hauptwohnsitz, noch eine Meldung als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

Abgabenpflichtige sind in beiden Fällen die Eigentümer*innen der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.

Die Höhe der Abgaben ist nach der Nutzfläche der Wohnung abgerundet auf ganze Quadratmeter zu berechnen und beträgt € 10,- pro m2 Nutzfläche und Jahr. Zur Bestimmung der Nutzfläche sind die Unterlagen der Baubewilligung und – falls vorhanden – die entsprechenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregistergesetzes heranzuziehen.

Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres 2023 und ist somit ab 2024 erstmals zu erheben.

Die Abgabenpflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für das Kalenderjahr 2023, die Nutzfläche der Wohnung sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr 2023 bis zum 31. März 2024 der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten. Ein entsprechendes Formular wird Anfang nächsten Jahres ausgeschickt.

Zuständig

Formulare